0681-968610 info@simon-schwarz.de

zur The­men-Aus­wahl

1

Sofort­hil­fen

26.01.2021 – 17:00 Uhr

Über­brü­ckungs­hil­fe III  -  ver­bes­sert, erwei­tert und auf­ge­stockt!

Ab Febru­ar sol­len die Antrags­ver­fah­ren und die Abschlags­zah­lun­gen für die “Über­brü­ckungs­hil­fe III“ starten.

Gegen­über den ers­ten Ent­wür­fen wur­de die Über­brü­ckungs­hil­fe III ver­ein­facht und auch noch­mal erwei­tert und aufgestockt.

Zukünf­tig gibt es außer­dem nur noch ein ein­heit­li­ches Kri­te­ri­um für die Antrags- und För­der­be­rech­ti­gung, und zwar ein Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30 Pro­zent im Förderzeitraum.

Die wich­tigs­ten Punk­te im Über­blick:

(nach­zu­le­sen auch unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 Ein­heit­li­ches Kri­te­ri­um bei der Antrags­be­rech­ti­gung: Alle Unter­neh­men mit mehr als 30 % Umsatz­ein­bruch kön­nen die gestaf­fel­te Fix­kos­ten­er­stat­tung erhal­ten. Das heißt: Kei­ne Dif­fe­ren­zie­rung mehr bei der För­de­rung nach unter­schied­li­chen Umsatz­ein­brü­chen und Zeit­räu­men, Schlie­ßungs­mo­na­ten und direk­ter oder indi­rek­ter Betroffenheit.

Erwei­te­rung der monat­li­chen För­der­hö­he: Anhe­bung der För­der­höchst­gren­ze auf bis zu 1,5 Mil­lio­nen Euro pro För­der­mo­nat (bis­her vor­ge­se­hen 200.000 bzw. 500.000 Euro) inner­halb der Gren­zen des euro­päi­schen Bei­hil­fe­rechts. För­der­mo­na­te sind Novem­ber 2020 bis Juni 2021.

Abschlags­zah­lun­gen: Abschlags­zah­lun­gen wird es für alle Antrags­be­rech­tig­ten Unter­neh­men geben, nicht nur für die von den Schlie­ßun­gen betrof­fe­nen Unter­neh­men. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bis­lang vor­ge­se­he­nen 50.000 Euro für einen För­der­mo­nat möglich.

Aner­ken­nung wei­te­rer Kostenpositionen:

Für Ein­zel­händ­ler wer­den Wert­ver­lus­te unver­käuf­li­cher oder sai­so­na­ler Ware als erstat­tungs­fä­hi­ge Fix­kos­ten anerkannt;

Inves­ti­tio­nen für die bau­li­che Moder­ni­sie­rung und Umset­zung von Hygie­nekon­zep­ten eben­so wie Inves­ti­tio­nen in Digi­ta­li­sie­rung und Moder­ni­sie­rung kön­nen als Kos­ten­po­si­ti­on gel­tend gemacht wer­den, wie z.B. Inves­ti­tio­nen in den Auf­bau oder die Erwei­te­rung eines Online-Shops.

Wer ist Antragsberechtigt:

Die bis­her vor­ge­se­he­nen unter­schied­li­chen Zugangs­we­ge zur Über­brü­ckungs­hil­fe III wer­den deut­lich ver­ein­facht. Antrags- und för­der­be­rech­tigt sind Unter­neh­men, die in einem Monat einen Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 30 Pro­zent im Ver­gleich zum Refe­renz­mo­nat im Jahr 2019 erlit­ten haben. Sie kön­nen die Über­brü­ckungs­hil­fe III für den betref­fen­den Monat bean­tra­gen. Die bis­he­ri­ge Unter­schei­dung „von Schlie­ßung betrof­fen / nicht von Schlie­ßung betrof­fen“ ent­fällt, eben­so wie der Nach­weis von Umsatz­ein­brü­chen außer­halb des Förderzeitraums.

Der För­der­zeit­raum umfasst den Novem­ber 2020 bis Juni 2021.

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men mit einem Jah­res­um­satz von bis zu 750 Mil­lio­nen Euro in Deutsch­land. Bis­lang waren es bis zu 500 Mil­lio­nen Euro. Damit haben auch grö­ße­re mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men Zugang zu die­ser Hilfe.

Wie viel wird erstattet?

Die monat­li­che För­der­höchst­gren­ze wird noch ein­mal deut­lich erhöht. Unter­neh­men kön­nen bis zu 1,5 Mil­lio­nen Euro Über­brü­ckungs­hil­fe pro Monat erhal­ten (statt der bis­her vor­ge­se­he­nen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Aller­dings gel­ten hier die Ober­gren­zen des euro­päi­schen Bei­hil­fe­rechts. Das bedeu­tet: Der bei­hil­fe­recht­li­che Rah­men, auf den die Über­brü­ckungs­hil­fe III gestützt ist, lässt nach den der­zeit gel­ten­den Ober­gren­zen einen Zuschuss von ins­ge­samt max. 4 Mil­lio­nen Euro für ein Unter­neh­men zu, soweit die­ses Unter­neh­men sei­ne bei­hil­fe­recht­li­chen Ober­gren­zen noch nicht ver­braucht hat. Die Bun­des­re­gie­rung setzt sich wei­ter­hin bei der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on für die Anhe­bung der bei­hil­fe­recht­li­chen Ober­gren­zen im befris­te­ten Bei­hil­fe­rah­men (Tem­pora­ry Frame­work) ein.

Die kon­kre­te Höhe der Zuschüs­se ori­en­tiert sich wie auch bis­lang am Rück­gang des Umsat­zes im Ver­gleich zum ent­spre­chen­den Monat des Jah­res 2019 und ist gestaffelt:

bei einem Umsatz­rück­gang von 30 bis 50 Pro­zent wer­den bis zu 40 Pro­zent der för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten erstattet,

bei einem Umsatz­rück­gang von 50 Pro­zent bis 70 Pro­zent wer­den bis zu 60 Pro­zent der för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten erstat­tet und

bei einem Umsatz­rück­gang von mehr als 70 Pro­zent wer­den bis zu 90 Pro­zent der för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten gezahlt. 

Wird es Abschlags­zah­lun­gen geben?

Damit Hil­fen schnell bei den Betrof­fe­nen ankom­men, wird auch bei der Über­brü­ckungs­hil­fe III ein Abschlag über den Bund (Bun­des­kas­se) gezahlt. Der Bund geht hier­mit qua­si in Vor­leis­tung für die Län­der, die wei­ter­hin für die regu­lä­ren Aus­zah­lun­gen zustän­dig sind.

Der Höchst­be­trag der Abschlags­zah­lun­gen wird auf 100.000 Euro für einen För­der­mo­nat ange­ho­ben, um Unter­neh­men schnell und effek­tiv hel­fen zu kön­nen. Ers­te Abschlags­zah­lun­gen wer­den im Monat Febru­ar 2021 erfol­gen; die regu­lä­re Aus­zah­lung durch die Län­der star­tet im Monat März 2021. 

Müs­sen Ver­lus­te nach­ge­wie­sen werden?

Das hängt von der Höhe der bean­trag­ten För­de­rung und dem rele­van­ten Bei­hil­fe­re­gime ab.

Die Antrag­stel­ler kön­nen wäh­len, nach wel­cher bei­hil­fe­recht­li­chen Rege­lung sie die Über­brü­ckungs­hil­fe III beantragen.

Wenn dies auf Basis der Bun­des­re­ge­lung Fix­kos­ten­hil­fe geschieht (max. 3 Mil­lio­nen Euro pro Unter­neh­men), ist zu beach­ten, dass auf­grund des euro­päi­schen Bei­hil­fe­rechts ent­spre­chen­de unge­deck­te Fix­kos­ten bzw. Ver­lus­te nach­ge­wie­sen wer­den müs­sen. Eine För­de­rung ist je nach Unter­neh­mens­grö­ße bis zu 70 bzw. 90 Pro­zent der unge­deck­ten Fix­kos­ten möglich.

Bei Zuschüs­sen von ins­ge­samt bis zu 1 Mil­li­on Euro kann die Bun­des­re­ge­lung Klein­bei­hil­fen-Rege­lung sowie die De mini­mis Ver­ord­nung genutzt wer­den ohne den Nach­weis von Ver­lus­ten. Das ist ein wich­ti­ger Unter­schied zur Über­brü­ckungs­hil­fe II, die allein auf der Fix­kos­ten­re­ge­lung basiert und bei der stets ein Ver­lust­nach­weis erfol­gen muss.

Zu beach­ten ist, dass bis­he­ri­ge Bei­hil­fen aus ande­ren För­der­pro­gram­men, die auf Basis der genann­ten bei­hil­fe­recht­li­chen Grund­la­gen gewährt wur­den, auf die jeweils ein­schlä­gi­ge Ober­gren­ze ange­rech­net werden.

Was wird erstattet?

Es gibt einen fes­ten Mus­ter­ka­ta­log fixer Kos­ten, der erstat­tet wer­den kann.

Dazu zäh­len: Pach­ten, Grund­steu­ern, Ver­si­che­run­gen, Abon­ne­ments und ande­re fes­te Aus­ga­ben sowie Miet­kos­ten für Fahr­zeu­ge und Maschi­nen, Zins­auf­wen­dun­gen, Abschrei­bun­gen auf Wirt­schafts­gü­ter bis zu einer Höhe von 50 Pro­zent, der Finan­zie­rungs­kos­ten­an­teil von Lea­sing­ra­ten, Aus­ga­ben für Elek­tri­zi­tät, Was­ser, Hei­zung etc., Per­so­nal­auf­wen­dun­gen, die nicht von Kurz­ar­bei­ter­geld erfasst sind, wer­den pau­schal mit 20 Pro­zent der Fix­kos­ten geför­dert. Schließ­lich kön­nen bau­li­che Maß­nah­men zur Umset­zung von Hygie­nekon­zep­ten geför­dert wer­den sowie Mar­ke­ting- und Werbekosten.

Neu bei den erstat­tungs­fä­hi­gen Kos­ten­po­si­tio­nen sind vor allem auch Inves­ti­tio­nen in Digi­ta­li­sie­rung. Zusätz­lich zu den Umbau­kos­ten für Hygie­ne­maß­nah­men wer­den Inves­ti­tio­nen in Digi­ta­li­sie­rung (z.B. Auf­bau oder Erwei­te­rung eines Online-Shops, Ein­tritts­kos­ten bei gro­ßen Platt­for­men) bei den Fix­kos­ten berück­sich­tigt. Für bei­de Berei­che wer­den nun­mehr auch Kos­ten berück­sich­tigt, die außer­halb des För­der­zeit­raums ent­stan­den sind. Kon­kret wer­den ent­spre­chen­de Kos­ten für bau­li­che Maß­nah­men bis zu 20.000 Euro pro Monat erstat­tet, die im Zeit­raum März 2020 bis Juni 2021 ange­fal­len sind. Für Digi­tal­in­ves­ti­tio­nen kön­nen ein­ma­lig bis zu 20.000 Euro geför­dert werden.

Neue­run­gen bei den erstat­tungs­fä­hi­gen Kos­ten gibt es für die­je­ni­gen Bran­chen, die beson­ders von der Kri­se betrof­fen sind, wie die Rei­se­bü­ros und Rei­se­ver­an­stal­ter, die Kul­tur- und Ver­an­stal­tungs­wirt­schaft, den Ein­zel­han­del, die Pyro­tech­nik­bran­che und für Soloselbständige:

Ein­zel­händ­ler sol­len nicht auf den Kos­ten für Sai­son­wa­re sit­zen­blei­ben. Daher wird der Wert­ver­lust für ver­derb­li­che Ware und für Sai­son­wa­re der Win­ter­sai­son 2020/2021 als Kos­ten­po­si­ti­on aner­kannt. Das gilt u.a. für Weih­nachts­ar­ti­kel, Feu­er­werks­kör­per und Win­ter­klei­dung. Es betrifft aber auch ver­derb­li­che Ware, die unbrauch­bar wird, wenn sie nicht ver­kauft wer­den konnte.

Die­se Waren­ab­schrei­bun­gen kön­nen zu 100 Pro­zent als Fix­kos­ten zum Ansatz gebracht wer­den. Dies ergänzt die bereits vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit, han­dels­recht­li­che Abschrei­bun­gen für Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens in Höhe von 50 Pro­zent des Abschrei­bungs­be­tra­ges als för­der­fä­hi­ge Kos­ten in Ansatz zu bringen.

Die Rei­se­bran­che gehört zu den am stärks­ten betrof­fen Bran­chen. Durch eine umfas­sen­de Berück­sich­ti­gung der Kos­ten und Umsatz­aus­fäl­le durch Absa­gen und Stor­nie­run­gen bie­ten wir zusätz­li­che Unter­stüt­zung. Die bis­her vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen wur­den nun­mehr ergänzt, so dass exter­ne Vor­be­rei­tungs- und Aus­fall­kos­ten um eine 50 pro­zen­ti­ge Pau­scha­le für inter­ne Kos­ten erhöht und bei den Fix­kos­ten berück­sich­tigt werden.

Für die Pyro­tech­nik­in­dus­trie, die sehr stark unter dem Ver­kaufs­ver­bot für Sil­ves­ter­feu­er­werk gelit­ten hat, gilt eine bran­chen­spe­zi­fi­sche Rege­lung. Sie kön­nen eine För­de­rung für die Mona­te März bis Dezem­ber 2020 bean­tra­gen. Zusätz­lich kön­nen Lager- und Trans­port­kos­ten für den Zeit­raum Dezem­ber 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

Wel­che Hil­fen bekom­men Soloselbstständige?

Solo­selbst­stän­di­ge kön­nen im Rah­men der Über­brü­ckungs­hil­fe III eine ein­ma­li­ge Betriebs­kos­ten­pau­scha­le (“Neu­start­hil­fe“) anset­zen. Die maxi­ma­le Höhe beträgt 7.500 Euro; bis­her waren 5.000 Euro vorgesehen.

Die Bedin­gun­gen der ein­ma­li­gen Betriebs­kos­ten­pau­scha­le wer­den deut­lich ver­bes­sert. Sie wird auf 50 Pro­zent des Refe­renz­um­sat­zes ver­dop­pelt; bis­her waren 25 Pro­zent vor­ge­se­hen. Der Refe­renz­um­satz beträgt im Regel­fall 50 Pro­zent des Gesamt­um­sat­zes 2019. Damit beträgt die Betriebs­kos­ten­pau­scha­le nor­ma­ler­wei­se 25 Pro­zent des Jah­res­um­sat­zes 2019. Für Antrag­stel­len­de, die ihre selb­stän­di­ge Tätig­keit erst ab dem 1. Janu­ar 2019 auf­ge­nom­men haben, gel­ten beson­de­re Regeln.

Bei­spiel: Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durch­schnitts­um­satz in der Künst­ler­so­zi­al­kas­se) wer­den also 5.000 Euro Neu­start­hil­fe gezahlt (50 Pro­zent des Refe­renz­um­sat­zes für sechs Mona­te 2019, 10.000 Euro).

Wo und ab wann kön­nen Anträ­ge gestellt werden?

Die Antrag­stel­lung erfolgt wei­ter­hin über die bun­des­weit ein­heit­lich digi­ta­le Platt­form www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Unter­neh­men müs­sen Anträ­ge wie bis­her bei der Über­brü­ckungs­hil­fe II und den außer­or­dent­li­chen Wirt­schafts­hil­fen elek­tro­nisch durch prü­fen­de Drit­te (d.h. Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, ver­ei­dig­te Buchprüfer/innen und/oder Rechtsanwälte/innen) über die Über­brü­ckungs­hil­fe-Platt­form stel­len (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Solo­selbst­stän­di­ge, die Neu­start­hil­fe bean­tra­gen, kön­nen direkt Anträ­ge stel­len www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und dazu das von der Steu­er­erklä­rung bekann­te ELS­TER-Zer­ti­fi­kat nutzen.

Die Abschlags­zah­lun­gen und die Antrag­stel­lung star­ten im Monat Febru­ar 2021.

 Die regu­lä­ren Aus­zah­lun­gen erfol­gen wie auch schon bei der Über­brü­ckungs­hil­fe II und den außer­or­dent­li­chen Wirt­schafts­hil­fen über die Län­der. Die regu­lä­ren Aus­zah­lun­gen star­ten im Monat März 2021.

28.11.2020 – 12:00 Uhr

“Novem­ber­hil­fe”

Eini­ge Unter­neh­men und Frei­be­ruf­ler sind von den Schlie­ßungs­ver­ord­nun­gen der Län­der auf­grund des Beschlus­ses der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz vom 28.10.2020 (“Teil-Lock­down”) betroffen.

Als wei­te­re staat­li­che Hilfs­maß­nah­me für die­se Betrie­be wur­de die “Novem­ber­hil­fe” ein­ge­rich­tet. Die hier­zu erfor­der­li­chen Anträ­ge kön­nen ab dem 25.11. gestellt werden.

Alle Betrof­fe­nen, die die Vor­aus­set­zun­gen für die “Novem­ber­hil­fe” erfül­len, soll­ten sich bera­ten las­sen, ob es vor­teil­haft ist, die­se außer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe in Anspruch zu nehmen.

Den Man­dan­ten-Infor­ma­ti­ons­brief fin­den Sie hier:

“Novem­ber­hil­fe” PDF

Ger­ne bera­ten wir Sie zu die­sem Thema.

08.07.2020 – 15:00 Uhr

Ver­eins­hil­fe Saarland

Das Saar­land hat ein Pro­gramm zur Unter­stüt­zung von Ver­ei­nen angelegt.

Die wesent­li­chen Anga­ben kön­nen Sie hier nachlesen:

https://corona.saarland.de/DE/service/medieninfos/_documents/pm_2020-07–06-vereinshilfe-gestartet.html

Bit­te tei­len Sie uns mit, ob Sie einen Antrag stel­len möch­ten. Es muss dann geprüft wer­den, wel­ches Pro­gramm aus Bun­des- oder Lan­des­mit­teln her­an­ge­zo­gen wer­den soll.

So schließt die Bean­tra­gung der pau­scha­len Unter­stüt­zungs­zah­lung die Ein­zel­fall bezo­ge­ne Liqui­di­täts­hil­fe für die Zukunft aus.

Für Ver­ei­ne, die berech­tigt sind einen Zuschuss („Über­brü­ckungs­hil­fe“) zu den betrieb­li­chen Fix­kos­ten der Mona­te Juni bis August 2020 nach dem Zwei­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz zu erhal­ten, müs­sen vor­ran­gig die Bun­des­mit­tel ein­ge­setzt werden.

22.04.2020 – 13:00 Uhr

Coro­na Bonus bis 1.500 € für Arbeitnehmer

Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Arbeit­neh­mern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezem­ber 2020 auf­grund der Coro­na-Kri­se Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Num­mer 11 EStG steu­er­frei in Form von Zuschüs­sen und Sach­be­zü­gen gewähren.

 

Vor­aus­set­zung ist, dass die­se zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn geleis­tet werden.

15.04.2020 – 10:00 Uhr

Mit­tel­stands­hil­fe Coro­na des Saarlandes

Die Mit­tel­stands­hil­fe Coro­na des Saar­lan­des kann seit dem 15.04.2020 bean­tragt werden.

Der Antrag kann ab sofort auf der Web­site des Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums auf www.corona.wirtschaft.saarland.de gestellt wer­den.

 

Das neue Zuschuss­pro­gramm sieht drei Stu­fen vor:

 

  • Unter­neh­men bis unter 25 Beschäf­tig­te kön­nen bis zu 15.000 Euro bekommen.
  • Unter­neh­men ab 25 bis unter 50 Beschäf­tig­te kön­nen bis zu 20.000 Euro bekommen.
  • Unter­neh­men ab 50 bis ein­schließ­lich 100 Beschäf­tig­te kön­nen bis zu 25.000 Euro bekommen.

 

Wie schon bei der Klein­un­ter­neh­mer-Sofort­hil­fe han­delt es sich um Zuschüs­se für in ihrer Exis­tenz bedroh­te Unter­neh­men, die nicht zurück­ge­zahlt wer­den müssen.

 

Eine Rück­zah­lung ist nur erfor­der­lich, wenn sich bei Nach­prü­fun­gen her­aus­stellt, dass die För­der­vor­aus­set­zun­gen ent­ge­gen der Antrag­stel­lung nicht erfüllt waren oder eine Über­kom­pen­sa­ti­on des Liqui­di­täts­eng­pas­ses vor­liegt. Vor­aus­set­zung für die Hil­fe ist zudem, dass das Unter­neh­men nicht bereits vor dem 31.12.2019 in Schwie­rig­kei­ten war.

 

Das Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um weist auf­grund von betrü­ge­ri­schen Vor­fäl­len in Nord­rhein-West­fa­len mit Fake-Web­sei­ten noch ein­mal dar­auf hin, dass Unter­neh­mens­da­ten aus­schließ­lich auf die­ser Sei­te ein­ge­tra­gen wer­den sollten.

 

Das Minis­te­ri­um bit­tet Antrag­stel­le­rin­nen und Antrag­stel­ler zudem, die Anträ­ge sorg­sam und gründ­lich aus­zu­fül­len und nur ein­mal zu stel­len. Nach­rei­chung von Unter­la­gen oder Kor­rek­tu­ren sind grund­sätz­lich ausgeschlossen.

08.04.2020 – 11:00 Uhr

Erwei­te­rung Sofort­hil­fe­pro­gramm – Saarland

Das Saar­land hat ange­kün­digt, das Sofort­hil­fe­pro­gramm auf Unter­neh­men bis zu 100 Beschäf­tig­ten zu erweitern.

 

Das neue Zuschuss­pro­gramm sieht drei Stu­fen vor:

 

  • Unter­neh­men mit 11–24 Beschäf­tig­ten kön­nen bis zu 15.000 Euro bekommen.
  • Unter­neh­men mit 25–49 Beschäf­tig­ten kön­nen bis zu 20.000 Euro bekommen.
  • Unter­neh­men mit 50–100 Beschäf­tig­ten kön­nen bis zu 25.000 Euro bekommen.

 

Vor­aus­set­zung für den Zuschuss des Lan­des ist eine exis­tenz­be­dro­hen­de Lage, die durch die Coro­na-Kri­se vom Früh­jahr 2020 ein­ge­tre­ten ist.

Die Antrags­stel­lung für das neue Pro­gramm soll ab der kom­men­den Woche mög­lich sein.

02.04.2020 – 14:00 Uhr

Sofort­hil­fe­pro­gramm – Bund

Das Antrags­for­mu­lar für das Sofort­hil­fe Pro­gramm des Bun­des ist seit heu­te abruf­bar unter:

https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe-bund/soforthilfe-bund_node.html

 

Dort ste­hen Ihnen auch umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen zum Antrags­for­mu­lar zur Verfügung.

Die für den Antrag erfor­der­li­che Steu­er­num­mer fin­den Sie auf Ihren Beschei­den (oben links).

25.03.2020 – 9:00 Uhr

Antrag auf Klein­un­ter­neh­mer-Sofort­hil­fe im Rah­men der Corona-Krise

Das Saar­land hat die Antrags­for­mu­la­re sowie die Richt­li­ni­en für die Klein­un­ter­neh­mer-Sofort­hil­fe ab dem 24.03.2020 auf ihrer Sei­te unter dem Link

https://www.saarland.de/SID-017E1DF0-C084556A/254842.htm

bereit­ge­stellt.

Die genau­en Vor­aus­set­zun­gen ent­neh­men Sie bit­te den Richt­li­ni­en und den FAQs.

Nach­fol­gend erhal­ten Sie wesent­li­che Erläu­te­run­gen zum Aus­fül­len des Antrages:

Anga­ben zur Unternehmensgröße

Bei Unter­neh­mens­grup­pen wird auf dem Liqui­di­täts­be­darf der gesam­ten Grup­pe abge­stellt. Dies betrifft ins­be­son­de­re Unter­neh­men, die nicht den Haupt­er­werb darstellen.

Anga­ben zum Liquiditätsengpass

Der Begriff Liqui­di­täts­eng­pass ist nicht zu ver­wech­seln mit etwai­gen „Umsatz­ein­bu­ßen“.
Hier­bei müs­sen zur Ver­mei­dung eines Eng­pas­ses neben den ande­ren Maß­nah­men (sie­he Sub­si­dia­ri­täts­prin­zip) eige­ne ver­füg­ba­re Pri­vat­mit­tel ein­ge­setzt wer­den.
Auf Grund­la­ge der Mit­tei­lun­gen bspw. aus Bay­ern gehen wir von fol­gen­der Berech­nungs­me­tho­de für den Eng­pass aus:

  • Anste­hen­de Kos­ten (Fix­kos­ten + Kos­ten not­wen­di­ger Lebensunterhalt)
  • abzüg­lich noch vor­han­de­ne flüs­si­ge Mit­tel (Kas­se, Bank, Kontokorrent)
  • abzüg­lich noch zu erwar­ten­der Einnahmen
  • abzüg­lich etwai­ge ande­re staat­li­che Zuwen­dun­gen (Bund, Agen­tur für Arbeit, etc.)

Erklä­run­gen des Antragstellers

Sub­si­dia­ri­täts­prin­zip
Die Bean­tra­gung der Sofort­hil­fe setzt zwin­gend die nach­fol­gen­den Anträ­ge voraus:

  • Steuerstundung/Herabsetzungsanträge
  • Antrag auf KUG
  • Kon­takt­auf­nah­me zur Bank zwecks Behe­bung des Liquiditätsengpasses

De-mini­mis-Rah­men

Es han­delt sich hier­bei um die Berech­nung der bereits in Anspruch genom­me­nen Sub­ven­tio­nen. Die­se kön­nen bei­spiels­wei­se aus Zuschüs­sen oder auch eini­ger För­der­dar­le­hen ent­ste­hen. Sofern Sie eine De-mini­mis-Bei­hil­fe erhal­ten haben, wur­de Ihnen ein ent­spre­chen­der Bescheid zugesendet.

Steu­er­pflicht

Die Finanz­hil­fe wird bei der Steu­er­ver­an­la­gung im kom­men­den Jahr gewinn­wirk­sam berücksichtigt.

Hier fin­den Sie die wich­tigs­ten Dokumente:

Antrag Klein­un­ter­neh­mer Sofort­hil­fe

FAQs Klein­un­ter­neh­mer Soforthilfe

Richt­li­nie Klein­un­ter­neh­mer Soforthilfe

19.03.2020 – 17:00 Uhr

Ankün­di­gung Sofort­hil­fe­pro­gramm für Kleinunternehmer

Das Saar­land hat ein Sofort­hil­fe­pro­gramm für Klein­un­ter­neh­mer zur Über­brü­ckung auf­ge­legt, bis es gege­be­nen­falls ein ent­spre­chen­des Bun­des­pro­gramm gibt.

Die genau­en Details ent­neh­men Sie bit­te der Anlage.

Die Antrags­for­mu­la­re sol­len ab Diens­tag, 24. März ver­füg­bar sein.

www.corona.wirtschaft.saarland.de

Über­sicht Maß­nah­men:

zur The­men-Aus­wahl

Blei­ben Sie gesund.

Bei wei­te­ren Fra­gen rich­ten Sie sich direkt an uns:

Simon & Schwarz Steu­er­be­ra­tungs­ges. mbH
Bir­git Simon & Nor­man Schwarz
Main­zer Str. 33
66111 Saar­brü­cken

Tel.: 0681–968610
E‑Mail: info@simon-schwarz.de

Ihr Inter­es­se ist geweckt?

Wir freu­en uns,
von Ihnen zu hören.

Illin­gen
06825 – 410 510

Saar­brü­cken
0681 – 968 610

Sie errei­chen uns Mon­tag bis Frei­tag
von 8:00 bis 18:00 Uhr.





    Ich möch­te zurück geru­fen werden

    Ich habe die Daten­schutz­be­stim­mun­gen gele­sen und akzep­tie­re diese.

    Büro Illin­gen    Haupt­stra­ße 19, 66557 Illin­gen    Tele­fon: 06825 – 410510    Fax: 06825 – 410512
    Büro Saar­brü­cken    Main­zer Stra­ße 33, 66111 Saar­brü­cken   Tele­fon: 0681 – 968610    Fax: 0681 – 9686161

    Oder schi­cken Sie eine E‑Mail an: info@simon-schwarz.de