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Förderungen in der Corona-Krise
22.02.2021 – 17:00 Uhr
Verlängerung Förderprogramm “Kompetenz durch Weiterbildung – KdW”
Das Förderprogramm “Kompetenz durch Weiterbildung – KdW” wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.
Das KdW bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte im Saarland die Möglichkeit, einen Zuschuss von 50 % zu den Weiterbildungskosten ihrer Mitarbeiter zu erhalten, maximal 2.000 € pro Beschäftigtem und Maßnahme.
Die Förderhöchstgrenze pro Jahr liegt bei 20.000 € für Kleinstunternehmen, 100.000 € für kleine Unternehmen und 250.000 € für mittlere Unternehmen.
02.07.2020 – 15:00 Uhr
Neues Fördermittel “Überbrückungshilfe”
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 29. Juni 2020 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.
Unter anderem beinhaltet es für förderungsberechtigte Unternehmen einen Zuschuss (“Überbrückungshilfe“) zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August 2020.
Die Mitwirkung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ist für die Beantragung der Überbrückungshilfen nach derzeitigem Stand verpflichtend.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von Überbrückungshilfen. Die Regelungen sind noch nicht final und derzeit können noch keine Anträge gestellt werden.
Damit Sie aber vorab schon selbst beurteilen können, ob Sie für Ihr Unternehmen oder Ihre selbstständige Tätigkeit eine Überbrückungshilfe erhalten können, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen im Folgenden zusammengestellt.
Antragsberechtigte Unternehmen
Antragsberechtigt sind:
· kleinere und mittlere Unternehmen,
· Soloselbstständige im Haupterwerb,
· Freiberufler im Haupterwerb,
· Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind
falls Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsberechtigte seine Geschäftstätigkeit in
Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.
Dies ist erfüllt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen
um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und
Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Bei gemeinnützigen Unternehmen ist statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich
Spenden und Mitgliedsbeiträge) abzustellen.
Förderquote für Juni-August 2020
Die Förderung erfolgt durch eine Erstattung der Fixkosten des Unternehmens.
Sie wird für jeden Monat (Juni, Juli, August) gesondert berechnet. Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt
von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (Juni-August) gegenüber dem
Vorjahresmonat ab. Daher ist für jeden Monat zunächst eine Prognose vorzunehmen, wie hoch der
Umsatzrückgang ausfallen wird.
Die Höhe des Umsatzrückgangs bestimmt, in welcher Höhe die Fixkosten erstattet werden:
Umsatzeinbruch im Fördermonat | Erstattung der Fixkosten für Fördermonat |
· mehr als 70% | 80% |
· zwischen 50 und 70% | 50% |
· zwischen 40 und unter 50% | 40% |
Liegt der Umsatz in einzelnen Fördermonaten bei wenigstens 60 % des Umsatzes des
Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Geförderte Fixkosten
Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben.
Förderfähige Fixkosten sind insbesondere:
· Mieten und Pachten
· Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
· Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
· Ausgaben für notwendige Instandhaltung
· Wartung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
· Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
· betriebliche Lizenzgebühren,
· Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
· Personalaufwendungen
Auch Personalaufwendungen sind grundsätzlich förderfähig, allerdings wird die Förderung dafür pauschalisiert. Sie beträgt 10% der Höhe der gesamten anderen förderfähigen Fixkosten.
Unternehmerlohn oder Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig.
Deckelung der Förderung
Nach Berechnung der Überbrückungshilfe durch Ermittlung von Förderquote und
förderfähigen Fixkosten für jeden einzelnen Fördermonat sind die Grenzen der Regelförderung
zu beachten. Diese Grenzen beziehen sich auf den gesamten Förderzeitraum Juni-August.
Regelförderung:
· Anzahl Beschäftigte Erstattungsbetrag für 3 Monate
· Bis zu 5 Beschäftigte 9.000 €
· Bis zu 10 Beschäftigte 15.000 €
· Mehr als 10 Beschäftigte 150.000 €
Die Regelförderung kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.
Nachweise
April – Mai 2020:
Wenn die endgültigen Zahlen zum Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 vorliegen, müssen diese an die Fördermittelportale bzw. die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt werden. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 % in den Monaten April und Mai entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, wird der Mandant die Überbrückungshilfe komplett zurückzahlen müssen.
Juni – August 2020:
Wenn die endgültigen Umsatzzahlen und die endgültigen Fixkosten der einzelnen Fördermonate vorliegen, muss eine Abrechnung erstellt und über das Fördermittelportal an die Bewilligungsstellen der Länder gemeldet werden. Ergeben sich daraus Abweichungen, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.
03.04.2020 – 18:00 Uhr
Beratungsförderung Corona-Krise
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, mit Wirkung zum 03.04.2020 modifiziert.
Dies betrifft insbesondere folgende Änderungen:
- Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).
- Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Gefördert werden insbesondere Beratungen zur Sicherstellung von Liquidität mit Hilfe einer Liquiditätsplanung oder einer integrierten Unternehmensplanung, die von einem von der BAFA zugelassenen Berater ausgeführt werden.
Wir sind seit 2017 als Beratungsunternehmen im Beratungsprogramm “Förderung unternehmerischen Know-hows“ von der BAFA zugelassen.
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