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För­de­run­gen in der Corona-Krise

22.02.2021 – 17:00 Uhr

Ver­län­ge­rung För­der­pro­gramm “Kom­pe­tenz durch Wei­ter­bil­dung – KdW”

Das För­der­pro­gramm “Kom­pe­tenz durch Wei­ter­bil­dung – KdW” wur­de bis zum 31.12.2021 verlängert.

Das KdW bie­tet klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men (KMU) mit einer Betriebs­stät­te im Saar­land die Mög­lich­keit, einen Zuschuss von 50 % zu den Wei­ter­bil­dungs­kos­ten ihrer Mit­ar­bei­ter zu erhal­ten, maxi­mal 2.000 € pro Beschäf­tig­tem und Maßnahme.

Die För­der­höchst­gren­ze pro Jahr liegt bei 20.000 € für Kleinst­un­ter­neh­men, 100.000 € für klei­ne Unter­neh­men und 250.000 € für mitt­le­re Unternehmen.

02.07.2020 – 15:00 Uhr

Neu­es För­der­mit­tel “Über­brü­ckungs­hil­fe”

Das Zwei­te Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz wur­de am 29. Juni 2020 von Bun­des­tag und Bun­des­rat ver­ab­schie­det.
Unter ande­rem beinhal­tet es für för­de­rungs­be­rech­tig­te Unter­neh­men einen Zuschuss (“Über­brü­ckungs­hil­fe“) zu den betrieb­li­chen Fix­kos­ten der Mona­te Juni bis August 2020.

Die Mit­wir­kung eines Steu­er­be­ra­ters oder Wirt­schafts­prü­fers ist für die Bean­tra­gung der Über­brü­ckungs­hil­fen nach der­zei­ti­gem Stand ver­pflich­tend.
Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne bei der Bean­tra­gung von Über­brü­ckungs­hil­fen. Die Rege­lun­gen sind noch nicht final und der­zeit kön­nen noch kei­ne Anträ­ge gestellt werden.

Damit Sie aber vor­ab schon selbst beur­tei­len kön­nen, ob Sie für Ihr Unter­neh­men oder Ihre selbst­stän­di­ge Tätig­keit eine Über­brü­ckungs­hil­fe erhal­ten kön­nen, haben wir für Sie die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen im Fol­gen­den zusammengestellt.

Antrags­be­rech­tig­te Unternehmen

Antrags­be­rech­tigt sind:
· klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men,
· Solo­selbst­stän­di­ge im Haupt­er­werb,
· Frei­be­ruf­ler im Haupt­er­werb,
· Gemein­nüt­zi­ge Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen sind unab­hän­gig von ihrer Rechts­form  antrags­be­rech­tigt, wenn sie dau­er­haft wirt­schaft­lich am Markt tätig sind

falls Umsatz­rück­gang in den Mona­ten April und Mai 2020 um min­des­tens 60% gegen­über April und Mai 2019

Vor­aus­set­zung für eine För­de­rung ist, dass der Antrags­be­rech­tig­te sei­ne Geschäfts­tä­tig­keit in
Fol­ge der Coro­na-Kri­se anhal­tend voll­stän­dig oder zu wesent­li­chen Tei­len ein­stel­len musste.

Dies ist erfüllt, wenn der Umsatz in den Mona­ten April und Mai 2020 zusam­men­ge­nom­men
um min­des­tens 60 % gegen­über April und Mai 2019 ein­ge­bro­chen ist.

Bei Unter­neh­men, die nach April 2019 gegrün­det wor­den sind, sind statt der Mona­te April und
Mai 2019 die Mona­te Novem­ber und Dezem­ber 2019 zum Ver­gleich her­an­zu­zie­hen.
Bei gemein­nüt­zi­gen Unter­neh­men ist statt auf die Umsät­ze auf die Ein­nah­men (ein­schließ­lich
Spen­den und Mit­glieds­bei­trä­ge) abzustellen.

För­der­quo­te für Juni-August 2020

Die För­de­rung erfolgt durch eine Erstat­tung der Fix­kos­ten des Unternehmens.

Sie wird für jeden Monat (Juni, Juli, August) geson­dert berech­net. Die Höhe der Über­brü­ckungs­hil­fe hängt
von der Höhe des Umsatz­ein­bruchs im För­der­zeit­raum (Juni-August) gegen­über dem
Vor­jah­res­mo­nat ab. Daher ist für jeden Monat zunächst eine Pro­gno­se vor­zu­neh­men, wie hoch der
Umsatz­rück­gang aus­fal­len wird.

Die Höhe des Umsatz­rück­gangs bestimmt, in wel­cher Höhe die Fix­kos­ten erstat­tet werden:

Umsatz­ein­bruch im Fördermonat Erstat­tung der Fix­kos­ten für Fördermonat
· mehr als 70% 80%
· zwi­schen 50 und 70% 50%
· zwi­schen 40 und unter 50% 40%

 

Liegt der Umsatz in ein­zel­nen För­der­mo­na­ten bei wenigs­tens 60 % des Umsat­zes des
Vor­jah­res­mo­nats, ent­fällt die Über­brü­ckungs­hil­fe antei­lig für den jewei­li­gen Fördermonat.

Geför­der­te Fixkosten

Geför­dert wer­den Fix­kos­ten, für die Sie die Ver­trä­ge vor dem 1.3.2020 abge­schlos­sen haben.
För­der­fä­hi­ge Fix­kos­ten sind ins­be­son­de­re:
· Mie­ten und Pach­ten
· Zins­auf­wen­dun­gen für Kre­di­te und Dar­le­hen
· Finan­zie­rungs­kos­ten­an­teil von Lea­sing­ra­ten
· Aus­ga­ben für not­wen­di­ge Instand­hal­tung
· War­tung von Anla­ge­ver­mö­gen und gemie­te­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den, ein­schließ­lich der EDV,
· Aus­ga­ben für Elek­tri­zi­tät, Was­ser, Hei­zung, Rei­ni­gung und Hygie­ne­maß­nah­men,
· betrieb­li­che Lizenz­ge­büh­ren,
· Ver­si­che­run­gen, Abon­ne­ments und ande­re fes­te Aus­ga­ben,
· Personalaufwendungen

Auch Per­so­nal­auf­wen­dun­gen sind grund­sätz­lich för­der­fä­hig, aller­dings wird die För­de­rung dafür pau­scha­li­siert. Sie beträgt 10% der Höhe der gesam­ten ande­ren för­der­fä­hi­gen Fixkosten.

Unter­neh­mer­lohn oder Lebens­hal­tungs­kos­ten sind nicht förderfähig.

Decke­lung der Förderung

Nach Berech­nung der Über­brü­ckungs­hil­fe durch Ermitt­lung von För­der­quo­te und
för­der­fä­hi­gen Fix­kos­ten für jeden ein­zel­nen För­der­mo­nat sind die Gren­zen der Regel­för­de­rung
zu beach­ten. Die­se Gren­zen bezie­hen sich auf den gesam­ten För­der­zeit­raum Juni-August.

Regel­för­de­rung:

· Anzahl Beschäf­tig­te Erstat­tungs­be­trag für 3 Mona­te
· Bis zu 5 Beschäf­tig­te 9.000 €
· Bis zu 10 Beschäf­tig­te 15.000 €
· Mehr als 10 Beschäf­tig­te 150.000 €

Die Regel­för­de­rung kann in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len über­schrit­ten werden.

Nach­wei­se

April – Mai 2020:

Wenn die end­gül­ti­gen Zah­len zum Umsatz­ein­bruch in den Mona­ten April und Mai 2020 vor­lie­gen, müs­sen die­se an die För­der­mit­tel­por­ta­le bzw. die Bewil­li­gungs­stel­len der Län­der über­mit­telt wer­den. Ergibt sich dar­aus, dass der Umsatz­ein­bruch von 60 % in den Mona­ten April und Mai ent­ge­gen der Pro­gno­se nicht erreicht wur­de, wird der Man­dant die Über­brü­ckungs­hil­fe kom­plett zurück­zah­len müssen.

 

Juni – August 2020:

Wenn die end­gül­ti­gen Umsatz­zah­len und die end­gül­ti­gen Fix­kos­ten der ein­zel­nen För­der­mo­na­te vor­lie­gen, muss eine Abrech­nung erstellt und über das För­der­mit­tel­por­tal an die Bewil­li­gungs­stel­len der Län­der gemel­det wer­den. Erge­ben sich dar­aus Abwei­chun­gen, sind zu viel gezahl­te Zuschüs­se zurück­zu­zah­len bzw. wer­den nach­träg­lich aufgestockt.

03.04.2020 – 18:00 Uhr

Bera­tungs­för­de­rung Corona-Krise

Das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) hat die Rah­men­richt­li­nie zur För­de­rung unter­neh­me­ri­schen Know-hows für Unter­neh­men, die auf­grund der Coro­na-Kri­se in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten sind, mit Wir­kung zum 03.04.2020 modifiziert.

 

Dies betrifft ins­be­son­de­re fol­gen­de Änderungen:

 

  • Die betrof­fe­nen Unter­neh­men erhal­ten einen Zuschuss für eine Bera­tungs­leis­tung in Höhe von 100 %, maxi­mal jedoch 4.000 Euro, der in Rech­nung gestell­ten Bera­tungs­kos­ten (Voll­fi­nan­zie­rung).
  • Anträ­ge auf För­de­rung einer Bera­tung nach die­sen Bestim­mun­gen kön­nen zunächst bis ein­schließ­lich 31. Dezem­ber 2020 gestellt werden.

 

Geför­dert wer­den ins­be­son­de­re Bera­tun­gen zur Sicher­stel­lung von Liqui­di­tät mit Hil­fe einer Liqui­di­täts­pla­nung oder einer inte­grier­ten Unter­neh­mens­pla­nung, die von einem von der BAFA zuge­las­se­nen Bera­ter aus­ge­führt werden.

 

Wir sind seit 2017 als Bera­tungs­un­ter­neh­men im Bera­tungs­pro­gramm “För­de­rung unter­neh­me­ri­schen Know-hows“ von der BAFA zugelassen.

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