zur Themen-Auswahl
5
Steuerliche Maßnahmen
19.10.20 – 10:00 Uhr
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 29. Juni 2020 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.
Wir informieren Sie im Folgenden über die wesentlichen Aktualisierungen (Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes; BR-Drucksache 542/20 (Beschluss) vom 18. September 2020; BT-Drucksachen 19/22178 und 19/22593 vom 8. und 16. September 2020 Zur Überbrückungshilfe Pressemitteilung BMF Nr. 21 vom 18. September 2020; www.bundesfinanzministerium.de)
Auszahlung Kinderbonus
- 200 € im September
- 100 € im Oktober
Innovationsprämie für Elektroautos
Erhöhung der Fördersätze für alle Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei Zulassung vom 4. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 auf
- 9.000 € für reine Elektroautos bis Nettolistenpreis 40.000 €
- 7.500 € für reine Elektroautos bis Nettolistenpreis 65.000 €
- 6.750 Plug ‑In-Hybride bis Nettolistenpreis 40.000 €
- 5.625 Plug ‑In-Hybride bis Nettolistenpreis 65.000 €
zu 2/3 als Zuschuss der Bundesregierung und
zu 1/3 als Preisnachlass des Herstellers.
Keine Förderung bei Nettolistenpreis über 65.000 €
Antragstellung ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA.
Unterstützung von Ausbildungsbetrieben
4 Instrumente:
1 Ausbildungsprämie 2.000 € pro neuem Ausbildungsvertrag, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze 2020 nicht verringert wird.
2 Ausbildungsprämie plus 3.000 € soweit mehr ausgebildet wird, als im Schnitt der 3 Vorjahre.
3 Übernahmeprämie 3.000 € pro Ausbildungsvertrag.
4 Zuschuss zur Ausbildungsvergütung.
zu 1 und 2
Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus
werden gewährt
- für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag mit Ausbildungsbeginn vom 1. August 2020 bis 15. Februar 2021,
- jedoch nur für Betriebe, die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind = wenigstens 1 Monat Kurzarbeit im 1. Halbjahr 2020 oder Umsatzrückgang in April und Mai 2020 um mindestens 60 v.H. gegenüber April und Mai 2019.
zu 3
Übernahmeprämie
wird gewährt für die Übernahme von Auszubildenden im Zeitraum August bis Dezember 2020, deren Ausbildung wegen Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebs beendet wurde, wenn
- auch der bisherige Betrieb höchstens 249 Beschäftigte hatte und
- die Insolvenz durch die Corona-Krise verursacht wurde = keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis 31. Dezember 2019 und Eröffnung des Insolvenzverfahrens 1. April bis 31. Dezember 2020
Antrag schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit, spätestens 3 Monate nach Ende der Probezeit.
zu 4
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
Betriebe mit Kurzarbeit und Arbeitsausfall von mindestens 50 v.H. können im Zeitraum August bis Dezember 2020 einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung in Höhe von 75 v.H. erhalten, wenn das Ausbildungsverhältnis ohne Kurzarbeit fortgesetzt wird. Antragstellung innerhalb von 3 Monaten einzeln für jeden Monat.
Förderungen werden nur gewährt, bis die Fördermittel aufgebraucht sind.
Überbrückungshilfe für KMU
Zuschuss zu den Fixkosten für
- Unternehmen
- Unternehmer sind auch Soloselbständige und Vermieter, wenn sie im Jahr 2019 oder im Februar 2020 mindestens 51 v.H. der Summe der Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt haben.
Voraussetzungen
- Umsatz vom 1. April bis 31. Mai 2020
- ist gegenüber dem Umsatz im April und Mai 2019 um mindestens 60 v.H. zurückgegangen oder
- beträgt weniger als 1/20 des Jahresumsatzes 2019 und - keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten am 31. Dezember 2019
Höhe der Überbrückungshilfe
Abhängig vom Umsatzrückgang im Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat:
- 80 v.H. der Fixkosten bei Umsatzrückgang um über 70 v.H.
- 50 v.H. der Fixkosten bei Umsatzrückgang um 50 bis 70 v.H.,
- 40 v.H. der Fixkosten bei Umsatzrückgang um 40 bis unter 50 v.H.,
- höchstens jedoch monatlich
3.000 Beschäftigte,
5.000 Beschäftigte,
50.000 als 10 Beschäftigten.
Personalkosten pauschal nur in Höhe von 10 v.H. der anderen Fixkosten, z.B. Miete, Zinsen, Steuerberatungskosten.
2 Phasen
- Fördermonate Juni bis August 2020 = verlängerte Antragsfrist bis 30. September 2020,
- Fördermonate September bis Dezember 2020, voraussichtlich ab Oktober 2020.
Überbrückungshilfe Phase 2
Voraussetzungen
Umsatzrückgang im Zeitraum April bis August 2020
- mindestens 50 v.H. in 2 zusammenhängenden Monaten gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- mindestens 30 v.H. im gesamten 5‑Monatszeitraum gegenüber April bis August 2019.
Bislang keine Aussage des BMF zu den übrigen Antragsvoraussetzungen
= Ausschluss von Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten bereits Ende 2019 und Größenmerkmale bleiben voraussichtlich unverändert.
Höhe der Überbrückungshilfe in Phase 2
Anstieg auf
- 90 v.H. der Fixkosten bei Umsatzrückgang um über 70 v.H.,
- 60 v.H. der Fixkosten bei Umsatzrückgang um 50 bis 70 v.H.,
- 40 v.H. der Fixkosten bei Umsatzrückgang um 30 bis unter 50 v.H.
- Höchstgrenze 50.000 jedoch Wegfall der Deckelung auf 3.000 oder 5.000 für Unternehmen bis 5 oder 10 Beschäftigte.
Pauschaler Ansatz von Personalkosten steigt von 10 v.H. auf 20 v.H. der anderen Fixkosten.
Antragstellung in Phase 2
Wie in Phase 1 = ausschließlich elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, jedoch soll künftig bei der Schlussabrechnung eine Aufstockung ebenso möglich sein wie eine Rückzahlungsverpflichtung.
Antragstellung voraussichtlich ab Oktober 2020.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Aussetzung galt zunächst bis 30. September 2020 mit Verlängerungsmöglichkeit bis 31. März 2021 durch das Bundesjustizministerium.
Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 17. September, Zustimmung des Bundesrats am 18. September 2020
= Insolvenzantragspflicht
- bei Zahlungsunfähigkeit ab 1. Oktober 2020
- bei Überschuldung erst ab 1. Januar 2021
29.06.20 – 17:00 Uhr
Corona-Steuerhilfegesetz: Absenkung USt-Satz auf 16 v.H. oder 5 v.H
Der Bundesrat hat mit heutigem Datum dem Entwurf zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 12. Juni 2020 zugestimmt. Die wesentlichen Änderungen zur Umsatzsteuer haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst.
1. Absenkung USt-Satz auf 16 v.H. oder 5 v.H.
Für alle Leistungen, die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.
Für die Höhe des Steuersatzes spielt es keine Rolle
· wann der Vertrag abgeschlossen wurde,
· wann die Rechnung erstellt wurde,
· wann bezahlt wird und
· ob Soll- oder Istbesteuerung gilt.
Beispiel:
Lieferung einer Maschine im Juni 2020
Rechnung vom 10. Juli 2020.
Zahlung am 14. August 2020.
Ausführung der Leistung vor dem 1. Juli 2020
= 19 v.H. Umsatzsteuer.
Zu erklären
· bei Sollbesteuerung in der Voranmeldung Juni 2020,
· bei Istbesteuerung in der Voranmeldung August 2020.
2. Wann werden Leistungen ausgeführt?
· Lieferungen mit Verschaffung der Verfügungsmacht,
z.B. bewegte Lieferungen mit Beginn der Beförderung
oder Versendung und Grundstückslieferungen mit Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.
· Werklieferungen im Baugewerbe und Montagelieferungen mit Abnahme durch den Auftraggeber.
· Sonstige Leistungen mit Beendigung
· Werkleistungen mit Fertigstellung, z.B. Reparaturen
· Dauerleistungen, z.B. Vermietung oder Wartung, mit Beendigung der Leistung
Wird vorher abgerechnet, entstehen selbständige Teilleistungen,
d.h. es kommt auf den Abrechnungszeitraum an.
Beispiele
• Monatliche Miete: 19 v.H. für Juni 2020, 16 v.H. für Juli 2020.
Wird keine Mietrechnung erstellt, muss der Mietvertrag geändert werden, sonst liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor.
• Wartungsvertrag vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020
16 v.H. USt, wenn nur eine Abrechnung erstellt wird.
19 v.H. für das 1. Halbjahr und 16 v.H. für das 2. Halbjahr, wenn monatlich oder quartalsweise abgerechnet wird.
3. Beispiel
Ein Bauunternehmer errichtet einen Neubau auf dem Grundstück eines Privatmanns zu einem Festpreis
· Bei Abnahme bis 30. Juni 2020 entsteht 19/119 von 300.000 € = 47.899 € USt
· Erfolgt die Abnahme erst im Juli 2020, beträgt die USt lediglich 16/119 von 300.000 € = 41.739 € USt
· = 6.160 € Mehr-Ertrag
4. Müssen aufgrund der Steuersatzsenkung die Preisvereinbarungen in langfristigen Verträgen angepasst werden?
Anpassungspflicht kann sich ergeben
· aufgrund einer Vertragsklausel,
z.B. im Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes. Anpassungsklauseln in den AGB sind unwirksam, wenn die Leistung an einen Privatmann innerhalb von 4 Monaten erfolgen soll.
· aus § 29 UStG, wenn der Vertrag nicht später als 4 Monate vor der Steuersatzänderung geschlossen wurde = bis 29. Februar 2020.
Jedoch keine Anpassungspflicht, wenn eine Anpassung im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde = Festpreisklausel.
5. Umsatzsteuer auf Anzahlungen
Entsteht bereits mit Vereinnahmung = bei Vereinnahmung vor Inkrafttreten der Steuersatzsenkung noch mit 19 oder 7 v.H.
Nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens können Rechnungen für Leistungen, die vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, auch schon vor dem 1. Juli mit 16 v.H. oder 5 v.H. USt ausgestellt werden (www.bundesfinanzministerium.de).
Die Höhe des Steuersatzes auf der Schlussrechnung hängt vom Zeitpunkt der Ausführung der Leistung ab.
Wird die Leistung im 2. Halbjahr 2020 ausgeführt, entsteht 16 v.H. oder 5 v.H. USt auf das gesamte Entgelt.
Die zu hohe Umsatzsteuer auf die Anzahlungen wird im Voranmeldungszeitraum der Ausführung berichtigt.
Beispiel
Klempnermeister führt Sanitärinstallationen in einem Neubau aus. Er erhält im Februar 2020 eine Anzahlung über 59.500 €.
Fertigstellung und Abnahme im August 2020
Schlussrechnung über 80.000 € netto.
Die Anzahlung wurde mit 19 v.H. versteuert
= USt mit (19/119 von 59.500 =) 9.500 €.
Die Leistung wird mit Abnahme im August 2020 erbracht
= 16 v.H. USt auf das gesamte Entgelt.
Schlussrechnung
Sanitärinstallation 80.000
+ 16 v.H. Umsatzsteuer 12.800
Summe 92.800
./. Anzahlung Februar 2020 50.000
+ 19 v.H. Umsatzsteuer 9.500 59.500
Restzahlung 33.300
In der Voranmeldung August 2020 sind (12.800 ./. 9.500 = ) 3.300 € USt zu erklären.
Vorausrechnungen = ohne Schlussrechnung mit 19 v.H. oder 7 v.H. USt
über Leistungen, die vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, müssen nach dem Entwurf des BMF-Schreibens geändert werden.
29.06.20 – 17:00 Uhr
Corona-Steuerhilfegesetz: Änderungen zur Umsatzsteuer für Gastronomiebetriebe
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz; BR-Drucksache 290/20 vom 29. Mai 2020; am 5. Juni 2020 im Bundesrat beschlossen, sind umfangreiche Änderungen zur Umsatzsteuer für Gastronomiebetriebe eingetreten. Wir haben Ihnen nachfolgend die wesentlichen Eckpunkte zusammengestellt.
In diesem Zusammenhang verweise wir auch auf unser Rundschreiben zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz: Absenkung USt-Satz auf 16 v.H. oder 5 v.H.
1. Ermäßigter Umsatzsteuersatz in Gaststätten?
Ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 mit Ausnahme der Abgabe von Getränken
· 5 v.H. für Speisen, 16 v.H. für Getränke vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020,
· 7 v.H. für Speisen, 19 v.H. für Getränke vom 1. Januar bis 30. Juni 2021,
· 19 v.H. für Speisen und Getränke ab 1. Juli 2021.
2. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen?
Erbringen neben Gaststätten auch andere Unternehmer, bei denen beim Verkauf von Speisen schädliche Dienstleistungen überwiegen.
z.B. Partyservice, der neben den Speisen auch Personal oder Mehrweggeschirr für ein Buffet stellt, Imbissbuden, Bäckereien, Metzgereien mit Sitzgelegenheiten, soweit die Speisen vor Ort verzehrt werden.
Erkenntnis
Die Abgrenzung Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf von Speisen spielt vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 keine Rolle mehr.
Abzugrenzen ist jedoch die Abgabe von Speisen mit 5 oder 7 v.H von der Abgabe von Getränken mit 16 oder 19 v.H.
3. Steuerersparnis durch das Gestaltungsmodell Getränke als Zugabe zu den Speisen?
Nein. Wird ein Gesamtpreis für Speisen und Getränke verlangt, muss das Entgelt aufgeteilt werden.
4. Verkauf von Restaurantgutscheinen?
Restaurantgutscheine sind bisher in der Regel Einzweckgutscheine, weil die Höhe der Umsatzsteuer bereits beim Verkauf feststeht
= USt entsteht bei Ausgabe des Gutscheins.
Wegen des ermäßigten Steuersatzes für Speisen hängt die Höhe der USt ab 1. Juli 2020 davon ab,
wann der Gutschein eingelöst wird und wieviel Getränke der Gast bestellt = Höhe der USt steht nicht fest = Mehrzweckgutschein
= USt entsteht u.E. erst bei Einlösung des Gutscheins.
5. Verpflegungsleistungen im Hotel?
Frühstück, Halb- oder Vollpension unterliegen ab 1. Juli 2020 dem ermäßigten Steuersatz wie die Beherbergungsleistung.
Nur die übrigen Leistungen des Hotels wie Überlassung von Parkplätzen, Benutzung der Sauna, Abgabe von Getränken zum Frühstück usw. unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz
= Business Package mit 20 v.H. des Gesamtentgelts ist zu hoch.
23.03.20 – 14:45 Uhr
Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung
Das Saarland zahlt auf Antrag die bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung an Unternehmen wieder zurück.
Die Sondervorauszahlungen dient grundsätzlich als Kaution für die verlängerte Abgabefrist der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat und wird am Ende des Besteuerungszeitraumes im Dezember wieder in Abzug gebracht. Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung betreffen ausschließlich diejenigen Steuerpflichtigen, die zur monatlichen Anmeldung der Umsatzsteuer verpflichtet.
Bitte teilen Sie uns kurz mit, ob wir einen Antrag auf Erstattung stellen sollen. Bei den Mandanten, für die wir bereits Stundungsanträge gestellt haben, werden wir automatisch einen Antrag stellen.
19.03.20 – 12:00 Uhr
Erleichterung zur Stundung für Steuerzahlungen
Im Rahmen der Finanzierungshilfen hat das Finanzministerium umfangreiche Erleichterungen zur Stundung von Steuerzahlungen (als auch Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen) zugesagt.
Davon betroffen sind Steuernachzahlungen als auch Steuervorauszahlungen. Der Stundungszeitraum beträgt zunächst 3 Monate.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn wir für die fälligen Steuerbeträge entsprechende Stundungsanträge stellen sollen.
Sofern ein Lastschrifteinzug der Finanzkasse vorliegt, kann es aufgrund der Fülle von Anträgen passieren, dass trotz Stundungsantrag
die Beträge eingezogen werden. In diesem Falle hilft zur Aufrechterhaltung des Stundungsantrages nur, dem Lastschrifteinzug zu widersprechen.
Allerdings erlöscht damit auch der Lastschrifteinzug für die folgenden Zeiträume, so dass für zukünftige Lastschriften eine neue Ermächtigung
erteilt werden müsste.
Sofern ein höherer Liquiditätsbedarf besteht, können weitere Liquiditätshilfen bei der KfW mit 80%iger Haftungsfreistellung beantragt werden.
Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an, wenn bei ihnen ein Liquiditätsbedarf entsteht, der über das Programm abgedeckt werden soll.
zur Themen-Auswahl
Bleiben Sie gesund.
Bei weiteren Fragen richten Sie sich direkt an uns:
Simon & Schwarz Steuerberatungsges. mbH
Birgit Simon & Norman Schwarz
Mainzer Str. 33
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681–968610
E‑Mail: info@simon-schwarz.de
Ihr Interesse ist geweckt?
Wir freuen uns,
von Ihnen zu hören.
Illingen
06825 – 410 510
Saarbrücken
0681 – 968 610
Sie erreichen uns Montag bis Freitag
von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Büro Illingen Hauptstraße 19, 66557 Illingen Telefon: 06825 – 410510 Fax: 06825 – 410512
Büro Saarbrücken Mainzer Straße 33, 66111 Saarbrücken Telefon: 0681 – 968610 Fax: 0681 – 9686161
Oder schicken Sie eine E‑Mail an: info@simon-schwarz.de